Die Corona-Kurzarbeit geht nun in die Verlängerung. Bundesregierung und Sozialpartner haben sich auf die Fortsetzung der Kurzarbeitsregelung (Phase 4) – gültig ab 1. April 2021 bis 30. Juni 2021 – geeinigt.
Die degressive Abschreibung bis zu 30% des jeweiligen Buchwertes kann schon für nach dem 30.6.2020 angeschaffte Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden.
Einkommensteuer: Steuerliche Anerkennung von pauschaler Forderungswertberichtigungen und pauschalen Rückstellungen
Für nach dem 31.12.2020 beginnende Wirtschaftsjahre können die im UGB-Jahresabschluss gebildeten pauschalen Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten auch steuerlich geltend gemacht werden.