… wird kein leichter sein. Aber er muss nicht gleich zu Beginn steinig und schwer sein! Erste Schritte führen Sie zu wichtigen Behörden und anderen Institutionen:
Die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit muss innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Eine kurze und formlose schriftliche Mitteilung ist ausreichend, in der die Betriebseröffnung angezeigt und um Zuteilung einer Steuernummer ersucht wird. Das Finanzamt sendet anschließend einen Fragebogen zu. Nach Rücksendung des ausgefüllten Fragebogens und Überprüfung der Identität wird vom Finanzamt eine Steuer- und UID-Nummer zugeteilt.
TIPP: Dem muss Klarheit vorausgehen, in welcher Rechtsform das Unternehmen anfänglich geführt werden soll. Denken Sie schon ein, zwei Schritte voraus, was auf Sie bzw das Unternehmen zukommen kann. Beratung!
Eine Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, muss bei der Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist, angemeldet werden. Tätigkeiten, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist, nennt man freie Gewerbe. Bei freien Gewerben darf die Tätigkeit bereits mit Anmeldung des Gewerbes aufgenommen werden. Bei reglementierten Gewerben muss anlässlich der Gewerbeanmeldung ein Befähigungsnachweis erbracht werden und die Gewerbeausübung darf erst begonnen werden, wenn ein rechtskräftiger Erteilungsbescheid vorliegt. Die Eintragung in das Gewerberegister erfolgt durch die Gewerbebehörde und wird durch einen Auszug aus dem Gewerberegister bescheinigt.
TIPP: Mit Betätigungen, die nicht dem Gewerberecht unterliegen und somit ohne „Gewerbeschein“ ist man auch kein Wirtschaftskammermitglied. Damit verbunden sind auch unterschiedliche Rechtsfolgen in der Sozialversicherung (abgesehen davon, dass man sich WK-Beiträge spart).
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) ist die Sozialversicherung für Unternehmer, somit für Gewerbetreibende, Freiberufler und Neue Selbstständige. Die Sozialversicherungspflicht beginnt mit dem Tag der Gewerbeanmeldung bzw mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit. Innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit ist eine Meldung mittels Versicherungserklärung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erforderlich.
TIPP: Die Sozialversicherung muss vom „Tag 1“ an geregelt sein und im Detail ist da viel zu wissen und zu optimieren. Daher höchste Priorität beimessen und beraten lassen!
Wirtschaftskammer und Neugründerförderung
Die Wirtschaftskammer hebt einen jährlichen Beitrag (die Grundumlage) ein, der abhängig von Branche und Rechtsform bzw Größe Ihres Unternehmens zwischen 35 und mehreren Hundert Euro liegt.
Freiberufler (wie Ärzte, Notare, Rechtsanwälte, Zivilingenieure, Künstler usw) gehören nicht der Wirtschaftskammer an, sondern haben in der Regel eigene Interessensvertretungen (zB Ärztekammer).
Bestimmte Abgaben, Beiträge und Gebühren im Zusammenhang mit einer Neugründung Werden über einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren nicht erhoben. Voraussetzung dafür ist eine Erklärung der Neugründung, die in der Regel von der Wirtschaftskammer mittels Formular NeuFö 2 bestätigt wird.
Das Firmenbuch ist ein zentrales, öffentliches Verzeichnis aller Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Personengesellschaften (OG, KG) und eingetragenen Einzelunternehmen, die in Österreich ihren Sitz haben. Kapitalgesellschaften und Personalgesellschaften entstehen erst durch Eintragung ins Firmenbuch. Einzelunternehmen sind ab Überschreiten eines Jahresumsatzes von € 700.000 eintragungspflichtig, können die Eintragung in das Firmenbuch aber freiwillig vornehmen und diese auch wieder löschen lassen.
Für Kapitalgesellschaften ist der Jahresabschluss verpflichtend innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss elektronisch beim Firmenbuchgericht einzureichen. Für Kleinst- und Klein-GmbH gibt es Erleichterungen dahingehend, dass nur eine Bilanz mit Formblatt bzw ein eingeschränkter Anhang mit Offenlegung des Anlagenverzeichnisses offenzulegen sind. Die Einreichgebühr in Höhe von € 20 entfällt, wenn der Jahresumsatz € 700.000 nicht überschreitet und der Jahresabschluss innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag elektronisch eingereicht wird.
Beschäftigung von Mitarbeitern – Arbeitsrecht, Gebietskrankenkasse, Gemeinde
Zunächst steht der Arbeitsvertrag mit allen arbeitsrechtlichen Belangen im Fokus. Weiters müssen Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn bei der zuständigen Gebietskrankenkasse (GKK) angemeldet werden.Die GKK ist der zuständiger Versicherungsträger für die Abwicklung des Beitrags- und Leistungsrechts für Dienstnehmer und neben dem Finanzamt prüfende Behörde. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ist auch der Stadt bzw Gemeinde mitzuteilen.
TIPP: Dienstgeber sein ist mit einer Vielzahl von Pflichten verbunden. Lassen Sie sich vor allem zu Beginn Ihrer Dienstgeber-Karriere umfassend informieren!
Schon Benjamin Franklin wusste, dass nur zwei Dinge auf dieser Welt uns sicher sind: Der Tod und die Steuer. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Kapitalertragssteuer, Körperschaftsteuer, Lohnsteuer, DB, DZ, Pflichtversicherung SVA, GKK-Beiträge … sind nur ein kleiner Auszug. Mit genauso vielen Abgaben und Terminen sehen Sie sich als Neugründer konfrontiert.
Als Sparringpartner und Coach unterstützen wir Sie bei der erfolgreichen und fristgerechten Erfüllung Ihrer Steuer- und Abgaben-ToDos und bieten optimale und aufeinander abgestimmte betriebswirtschaftliche, steuer-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Lösungen.
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