Steuerspartipps zum Jahresende für Dienstgeber und Dienstnehmer
Hier ein paar Steuertipps für Dienstgeber und Dienstnehmer.
Mehr …Hier ein paar Steuertipps für Dienstgeber und Dienstnehmer.
Mehr …Im Steuerrecht kommt man aktuell nicht an der – einmal mehr – „größten Steuerreform aller Zeiten“, der Ökosozialen Steuerreform 2022, vorbei. Ein Überblick.
Mehr …Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber eine Homeoffice-Pauschale ausbezahlt oder nicht. Die Pflicht des Arbeitgebers, die Homeoffice-TagesanzahI am L 16 anzugeben, hat vor allem den Zweck, dass das Finanzamt die steuerliche Berechtigung des Arbeitnehmers zur Geltendmachung allfälliger Werbungskosten für ergonomisches Mobiliar überprüfen kann.
Mehr …Durch die Corona-Krise können Betriebsveranstaltungen, insbesondere Weihnachtsfeiern, oft nicht stattfinden. Die damit zusammenhängende Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils für Arbeitnehmer in der Höhe von € 365.- pro Jahr soll aber nicht verloren gehen.
Mehr …Die Frist für die Beantragung der zweiten Tranche bzw des ganzen Fixkostenzuschusses 800.000 (FKZ 800) läuft nun bis spätestens 31.3.2022 (bislang 31.12.2021).
Mehr …Der bisher bestehende und schon einmal verlängerte Verlustersatz (bis 31.12.2021) wurde auf Grund des Lockdowns erneut verlängert. Die Verlängerung gilt für Zeiträume von Jänner bis März 2022.
Mehr …Der Ausfallsbonus wird für die Kalendermonate November 2021 bis März 2022 verlängert (Ausfallsbonus III).
Mehr …Wir befinden uns derzeit in Phase 5 der Corona-Kurzarbeit. Die Vorschriften über die Phase 5 sind seit 1.7.2021 (und bis zum 30.6.2022) grundsätzlich gültig. Auf Grund des neuerlichen Lockdowns gibt es dafür zahlreiche Erleichterungen. Die wichtigsten Änderungen für die Lockdown-Zeit erfahren Sie hier.
Mehr …Einer langen Forderung der Wirtschaft entsprechend sollen Sanierungsgewinne auch dann steuerlich begünstigt werden, wenn diese aus einer außergerichtlichen Sanierung stammen. Die Neuregelung soll bereits ab der Veranlagung 2021 gelten.
Mehr …Nunmehr soll gesetzlich festgelegt werden, dass die Steuerbefreiung für die € 8 – Essensgutscheine ab dem Jahr 2022 auch dann gelten soll, wenn die Mahlzeiten von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, aber beispielsweise in der Wohnung des Dienstnehmers konsumiert werden.
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