Zahlreiche Gesetzesnovellen erschienen: ein Kurzüberblick
News vom 19.7.2022
Nachstehend haben wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen kompakt zusammengefasst:
1. Sonderfreistellung für Risikogruppen und Schwangere
Die Risikogruppenregelung und die Sonderfreistellung für schwangere Arbeitnehmerinnen sind mit 30.06.2022 ausgelaufen. Durch Verordnung können beide Regelungen aber bis 31.12.2022 wieder eingeführt werden. Ob, wann, warum und wie solche Verordungen kommen werden, ist unbekannt. Unabhängig von einer Verordnung bleibt aber die Sonderfreistellungsregelung für Arbeitnehmerinnen weiterhin anwendbar, deren Schwangerschaft vor dem 01.07.2022 begonnen hat.
2. Änderungen im Epidemiegesetz
Zur Rückvergütung des Verdienstentgangs ist gesetzlich nunmehr klargestellt worden, dass die Rückvergütung gegenüber den Behörden jedenfalls unabhängig davon zusteht, ob es neben dem Epidemiegesetz allfällige andere Entgeltfortzahlungspflichten geben könnte (z.B. Krankenentgelt gemäß AngG/EFZG für Corona-Erkrankte oder Entgelt als abgesonderte Kontaktperson gemäß § 8 Abs. 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB). Durch diese gesetzliche Klarstellung hat (nach Ansicht der WKO) das Vorgehen mancher Bezirksverwaltungsbehörden, Arbeitgeber zum Ausfüllen von Bestätigungen über das Nichtbestehen von Entgeltfortzahlungspflichten bei Absonderung aufzufordern, nun keine Rechtsgrundlage mehr.
3. Sozialversicherung bei Homeoffice im Ausland
Arbeitnehmer, die in Österreich arbeiten und im Ausland wohnen (zB Grenzpendler aus Deutschland) unterliegen grundsätzlich der österreichischen Sozialversicherung. Allerdings kann Homeoffice-Arbeit (i.d.R. ab einem Ausmaß von mindestens 25 % der Arbeitszeit und/oder des Arbeitsentgelts) zu einem Wechsel der SV-Zuständigkeit führen (Geltung des SV-Rechts des Wohnortstaates).
Die aus Anlass der Coronakrise geschaffene Sonderregelung, wonach coronabedingtes Homeoffice an der SV-Zuständigkeit nichts ändern soll, wurde durch die EU-Verwaltungskommission bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Wird daher aufgrund der Coronakrise zu Hause gearbeitet, obwohl man normalerweise im Büro in einem anderen Staat (zB in Österreich) arbeiten würde, wird für die Beurteilung der SV-Zuständigkeit bis 31. Dezember 2022 weiterhin so getan, als ob die Arbeit im Büro erfolgen würde.
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