Umsatzersatz II
News vom 17.2.2021
Spät aber doch wurde die Unterstützungsmaßnahme für die sogenannten indirekt betroffenen Unternehmen mittels Verordnung (VO Lockdown-Umsatzersatz II) verlautbart. Ziel ist es jene Betriebe zu fördern, welche nicht unmittelbar von der Schutz- & Notmaßnahmenverordnung im November und Dezember betroffen waren, deren Umsätze aber aufgrund der Zusammenarbeit mit den direkt betroffenen Unternehmen deutlich gesunken sind.
Die Voraussetzungen entsprechen jenen zum Umsatzersatz I: Das Unternehmen
- hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich,
- übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus,
- hat einen 50%igen Umsatzzusammenhang mit Betrieben, die direkt vom Lockdown betroffen waren und
- mindestens einen 40%igen Umsatzeinbruch im November/Dezember 2020 im Vergleich zum November/Dezember 2019.
- Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein.
- Das Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des le6tzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) befunden haben.
Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen und neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. Dezember 2020 noch keine Umsätze (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben, können keinen Antrag stellen. Ebenso dürfen Unternehmer, die im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nicht unternehmerisch tätig sind, keinen Antrag einbringen.
Zusätzlich darf der Antragssteller in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung nicht gegen das Steuerliche Wohlverhalten Gesetz verstoßen haben. Dieses zielt auf die bereits bekannten Ausschluss-Kriterien (zB festgestellter Missbrauch gem § 22 BAO, rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße über 10.000 €), ab.
Berechnung des Umsatzersatzes
Der Umsatzausfall wird berechnet, indem der Vergleichsumsatz aus November/Dezember mit den direkt betroffenen Unternehmen mit dem Prozentsatz der jeweiligen Branche aus dem Anhang 2 der Verordnung multipliziert wird.
Der Vergleichsumsatz ist jener Umsatz, der im jeweiligen Betrachtungszeitraum mit direkt betroffenen Unternehmen im jeweiligen Zeitraum 2019 erzielt wurde. Anzusetzen sind ausschließlich Umsätze aus einer operativen Tätigkeit. Erlöse aus Grundstückverkäufen (sofern es sich um ein Hilfsgeschäft handelt) und Umsätze, bei denen es sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um eine reine Durchleitung des Entgelts handelt, sind auszuscheiden.
Die Ermittlung jenes Anteiles am Umsatz, welcher mit direkt betroffenen Unternehmen erzielt wird/worden ist, hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu erfolgen. Die Schätzung ist anhand von Erfahrungswerten – vor allem aus der Vergangenheit in den Vergleichszeiträumen – und nach den Verhältnissen des Novembers und Dezember 2020 vorzunehmen.
Ein allfälliger höherer Umsatzanteil im Betrachtungszeitraum 2020 gegenüber dem Vergleichszeitraum, wäre von einem Steuerberater zu bestätigen. Er darf allerdings nicht auf einen Verlust der Vergleichbarkeit zurückzuführen sein.
Betrachtungszeiträume
Folgende Zeiträume können sich ergeben:
- 1. November 2020 bis 16. November 2020 (SchuMaV)
- 17. November 2020 bis 6. Dezember 2020 (NotMV)
- 7. Dezember 2020 bis 16. Dezember 2020 (SchuMaV)
- 17. Dezember 2020 bis 25. Dezember 2020 (NotMV)
Für Unternehmen die nach dem 31. Dezember 2018 gegründet worden sind und vor dem 1. Dezember 2019 noch keine Umsätze erzielt haben, ist als Betrachtungszeitraum die Summe der Monate von der erstmaligen Umsatzerzielung bis 31. Oktober 2020 heranzuziehen.
Antragsberechtigt sind Betriebe für jene Zeiträume, in denen mindestens 50% der gesamten Umsätze mit Unternehmen erzielt wurden, welche direkt von einer COVID-19 Verordnung betroffen waren, wobei gleichzeitig mindestens 40 % Umsatzausfall eingetreten ist.
Höhe des Umsatzersatzes
Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen beträgt der Umsatzersatz II mit mindestens 1.500 € und bei Unternehmen, die mindestens 80 % Umsatzausfall erlitten haben, erhöht sich der Mindestbetrag auf 2.300 €.
Die maximale Höhe dieser Maßnahme ist in mehrfacher Hinsicht gedeckelt:
- Maximale Zuschusshöhe 800.000 €, unter der Anrechnung von einem etwaigen FKZ 800.000 oder dem Verlustersatz, sowie Haftungen der ÖHT (90 % oder 80 %).
- Maximale Förderhöhe von 200.000 €, wenn es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der De-Minimis Verordnung handelt.
- Die Summe aus dem Lockdown-Umsatzersatz II und die anteilige Kurzarbeitsbeihilfe für den jeweiligen Betrachtungszeitraum, darf nicht den Vergleichsumsatz für den jeweiligen Zeitraum und
- darf nicht den errechneten Umsatzausfall (sämtliche Umsätze) übersteigen.
Verhältnis zu Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz
Der Umsatzersatz II darf nur beantragt werden, sofern für den jeweiligen Zeitraum kein Fixkostenzuschuss 800.000 oder Verlustersatz beantragt wird. Die Beantragung des Umsatzersatzes II ist aber möglich, wenn der Antragsteller den auf den Zeitraum entfallenden Fixkostenzuschuss oder den Verlustersatz zurückzahlt.
Verhältnis zu Ausfallbonus
Wird ein Ausfallbonus geltend gemacht, darf für diesen Zeitraum kein Umsatzersatz II beantragt werden.
Beantragung des Umsatzersatzes II
Die Antragstellung ist vom 16. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 über FinanzOnline möglich. In folgenden Fällen ist es nicht notwendig, dass ein Steuerberater die Antragsstellung durchführt:
- Der geschätzte Anteil der Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen am Gesamtumsatz im November oder Dezember 2020 übersteigt den tatsächlichen Anteil der Umsätze mit den direkt betroffenen Unternehmen im Vergleichszeitraum November/Dezember 2019 nicht und
- es werden ausschließlich unmittelbar erzielte Umsätze und keine im Auftrag eines Dritten erzielten Umsätze geltend gemacht und
- die voraussichtliche Höhe des Umsatzersatzes II übersteigt den Betrag von 5.000 € nicht.
Wir empfehlen folgende Maßnahmen
Erstellen Sie daher rechtzeitig eine Übersicht, aus der ersichtlich ist, welcher Ihrer Kunden direkt von den Verordnungen im November und Dezember 2020 betroffen war und wie viel Umsatz mit diesen Unternehmen auf den jeweiligen Zeitraum entfällt. Ebenso gilt es zu prüfen, ob überhaupt ein Umsatzrückgang von mehr als 40% – bezogen auf sämtliche Erlöse – in den Betrachtungszeiträumen eingetreten ist.
Bei der Aufbereitung Ihrer Unterlagen helfen wir Ihnen gerne.
Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter 0316 386001 0 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.
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