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Teuerungsentlastungspaket in Kraft: ein (Praxis-) Überblick

News vom 19.7.2022

Um die Bevölkerung angesichts der massiven Teuerungswelle zu unterstützen, hat die Bundesregierung ein Entlastungspaket beschlossen. Die Änderungen traten mit 01.07.2022 in Kraft.

Aus Sicht der Personalverrechnung sind insbesondere die nachstehenden Punkte für die Praxis von Bedeutung:

1. Familienbonus Plus (kurz FABO-Plus)

Die ursprünglich mit 01.07.2022 vorgesehene Anhebung des Familienbonus Plus

  • von 125 Euro auf 166,68 Euro (bei unter 18-jährigen Kindern),
  • von 41,68 Euro auf 54,18 Euro (für Kinder ab 18 Jahren)

wird durch das gesetzliche Teuerungs-Entlastungspaket auf den 01.01.2022 vorgezogen. Somit gelten die aufgestockten Beträge für das ganze Jahr 2022 (also rückwirkend auch für das erste Halbjahr 2022).

Der Arbeitgeber hat die höheren FABO-Plus-Beträge im Wege der Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30.09.2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.

2. Abgabenfreie Teuerungsprämien für 2022 und 2023

Das Teuerungsentlastungspaket schafft für die Kalenderjahre 2022 und 2023 die Möglichkeit abgabenfreier Teuerungsprämien. Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind bis zu 3.000,00 Euro jährlich pro Arbeitnehmer abgabenfrei. Die Abgabenfreiheit bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, Kommunalsteuer).

In der Praxis sind allerdings drei Einschränkungen zu beachten:

  • Die Abgabenfreiheit gilt ohne weitere Voraussetzungen nur bis zu 2.000 Euro pro Jahr. Die Ausschöpfung der restlichen 1.000 Euro des abgabenfreien Höchstbetrages setzt voraus, dass die diesbezügliche Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (kollektive Regelung) erfolgt. Darunter fallen insbesondere ein Kollektivvertrag, eine vom KV ermächtigte Betriebsvereinbarung, die Gewährung für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen (besser bekannt unter dem Begriff „steuerliches Gruppenmerkmal“).
  • Der abgabenfreie Maximalbetrag (3.000 Euro jährlich) gilt als gemeinsamer Höchstbetrag für Teuerungsprämien und Mitarbeitergewinnbeteiligungen.
  • Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Es darf sich somit um keine Bezugsumwandlung handeln (abgabenschädlich wäre also z.B. die Gewährung anstelle eines Gehaltsteils oder einer bisher üblichen Jahresprämie). Eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme gilt für Betriebe, die im Jahr 2022 bereits lohnsteuerfreie (aber SV-, BV, DB-, DZ-, KommSt-pflichtige) Gewinnbeteiligungen gewährt haben: In diesem Fall können die Gewinnbeteiligungen rückwirkend als Teuerungsprämien behandelt werden.

Für abgabenfreie Teuerungsprämien gibt es kein eigenes Feld auf dem Lohnzettel. Diese sind daher im Lohnzettel in den Bruttobezügen bzw. unter „sonstige steuerfreie Bezüge“ zu finden.

Eine abgabenfreie Teuerungsprämie kann einerseits in einem Betrag ausgezahlt werden oder in monatlichen Zahlungen aufgesplittet werden. Aufgrund der Abgabenfreiheit und der dezidiert vorgesehenen „Sechstelneutralität“ hat der Zahlungsmodus auf die abgabenrechtliche Behandlung anderer Bezüge grundsätzlich keine Auswirkung.

Praxistipp

Aus rechtlicher Sicht ist es nicht erforderlich, für die Gewährung einer Teuerungsprämien eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Jedenfalls empfehlenswert ist aber – insbesondere zur Absicherung für spätere Lohnabgabenprüfungen – eine schriftliche Dokumentation der Zahlungsgrundlage, etwa in Form eines Arbeitgeberschreibens (ein Unterfertigen durch die Arbeitnehmer ist nicht unbedingt nötig). Zusätzlich ist wichtig, in der Gehalts- und Lohnabrechnung deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass es sich bei der Prämie um eine Zahlung zwecks Teuerungsentlastung handelt (z.B. durch die Bezeichnung der Lohnart als „Teuerungsprämie“, „Teuerungsausgleich“ o.ä.).

3. Umwandlung einer Gewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie

Wie bereits erwähnt, besteht die Möglichkeit, dass eine im Kalenderjahr 2022 bereits ausbezahlte lohnsteuerfreie Gewinnbeteiligung rückwirkend als abgabenfreie Teuerungsprämie behandelt werden kann. Der Vorteil liegt grundsätzlich in der Befreiung der weiteren “Lohnnebenkosten” (wie unter anderem SV, BV, DB, DZ etc).

Dennoch ist zu bedenken, dass die Umwandlung in einzelnen Fällen auch wirkungsneutral (zB bei Arbeitnehmern, deren Bezüge über der SV-Höchstbeitragsgrundlage liegen) oder gar nachteilig (zB geringere BV-Einzahlung durch den Arbeitgeber infolge der BV-Befreiung) sein kann.

Praxishinweis

Zu rechtlichen Absicherung sollte die rückwirkende Umwandlung daher unbedingt mittels schriftlicher Vereinbarung festgehalten werden und nicht nur durch eine bloß einseitige “Umwandlungserklärung” durch den Arbeitgeber.

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