Neuerungen bei der Urlaubsersatzleistung und unberechtigtem Austritt
News vom 22.12.2021
Bestehen zum Zeitpunkt der Beendigung eines Dienstverhältnisses noch offene Urlaubsansprüche, sind diese als Urlaubsersatzleistung abzugelten.
Zur Berechnung dieser Urlaubsersatzleistung ist zunächst der anteilsmäßige Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres zu ermitteln, wobei der bereits konsumierte Urlaub des laufenden Urlaubsjahres von diesem anteilsmäßigen Urlaubsanspruch abzuziehen ist. Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt – sofern nicht verjährt – eine Entschädigung des Urlaubs.
Das österreichische Recht kennt eine Ausnahme hinsichtlich des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung: Diese betrifft den Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts des Dienstnehmers. In diesem Fall besteht zwar Anspruch auf eventuell bestehende Urlaubsansprüche aus vergangenen Urlaubsjahren, nicht jedoch auf Abgeltung des aliquoten Urlaubsanspruchs des laufenden Urlaubsjahres.
Diese Ausnahmebestimmung wurde laut jüngster Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes als unionsrechtswidrig qualifiziert. Der Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses im Hinblick auf den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung der noch offenen Urlaubsansprüche darf nach dem Unionsrecht nicht maßgeblich sein. Das bedeutet, dass eine Urlaubsersatzleistung auch bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt zusteht.
Hat ein Dienstnehmer zum Beendigungszeitpunkt bereits mehr Urlaubstage verbraucht, als ihm anteilsmäßig zustünden, dann hat er das Urlaubsentgelt für die zu viel konsumierten Urlaubstage zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung geendet hat. Bei anderen Beendigungsarten – zB Dienstnehmerkündigung – muss der Überkonsum allerdings nicht zurückerstattet werden.
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