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Aktuelles zum Lohnsteuerregress

News vom 30.9.2019

Häufig haben Rechtsvertreter von Dienstnehmern in Trennungsvereinbarungen eine Generalbereinigungsklausel (Formulierung im Streitfall: „sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis sind bereinigt“) aufgenommen. Der OGH hat zu diesem Thema kürzlich eine für Personalisten maßgebliche Entscheidung getroffen – über die wesentlichen Punkte informieren wir Sie in diesem Beitrag.

Bislang ging man davon aus, dass aufgrund der Generalbereinigungsklausel nicht nur

  • alle arbeitsrechtliche Forderungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer bereinigt sind (keine Nachforderungsmöglichkeit, ausgenommen sind Forderungen, an die nicht gedacht werden konnte), sondern
  • auch allfällige später auftauchende Lohnsteuernachforderungen (zB aufgrund einer GPLA)

nicht vom Dienstnehmer eingefordert werden können.

In seiner Entscheidung vom 23.07.2019 sieht der OGH das anders: Lohnsteuerregress ist trotz Generalbereinigungsklausel zulässig!

Sachverhalt

Ein Vorstandsvertrag wurde mittels Auflösungsvereinbarung vom 16.06.2016 beendet, wobei der ausscheidende Vorstand eine Abfindung in Höhe von 6 Monatsbruttoentgelten erhielt. Die Auflösungsvereinbarung enthielt auch eine Generalbereinigungsklausel („sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem freien Dienstverhältnis/Anstellungsvertrag sind bereinigt“). Die Aktiengesellschaft forderte trotz dieser Generalbereinigungsklausel jene Lohnsteuer vom ausgeschiedenen Vorstand, die sie aufgrund der GPLA nachzahlen musste.

Der OGH gab der Aktiengesellschaft mit folgender Begründung Recht:

  • Der Dienstgeber tritt in die Rechte des ursprünglichen Gläubigers (Republik Österreich) ein, wenn das Finanzamt die Haftung des Dienstgebers aufgrund des § 72 EStG für zu wenig abgezogene Lohnsteuer in Anspruch genommen hat. Demzufolge ist der Dienstgeber in einem solchen Fall befugt, vom Dienstnehmer als Steuerschuldner den Ersatz der bezahlten Schuld gemäß § 1358 ABGB zu fordern.
  • Der Formulierung der Generalbereinigungsklausel ist zwar zu entnehmen, dass die wechselseitigen Forderungen des Dienstnehmers und des Dienstgebers aus dem bisherigen Vertragsverhältnis bereinigt sind, nicht aber Forderungen aus der Abfindungsvereinbarung.
  • Allein aus der in der Auflösungsvereinbarung enthaltenen Generalklausel, nach der die wechselseitigen Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis bereinigt und verglichen sein sollen, kann – so der OGH – nicht abgeleitet werden, dass mit einer in einer Auflösungsvereinbarung enthaltenen Generalklausel, auch Streitigkeiten aus denjenigen Ansprüchen mitverglichen sein sollen, die erst durch die Auflösungsvereinbarung geschaffen werden.
  • Nach Ansicht des OGH war der Wille der Vertragsparteien (Dienstgeber und Dienstnehmer) klar darauf gerichtet, dass die dem Vorstand zu leistende Abfindungszahlung der Höhe nach 6 Bruttomonatsgehälterbetragen sollte. Es wurde hingegen nicht vereinbart, dass dem Vorstand ein bestimmter Nettobetrag zufließen sollte.
  • Die Ansicht des Vorstandes, wonach die Aktiengesellschaft die nachgezahlte Lohnsteuer nicht bei ihm rückfordern kann, hätte in weiterer Folge die Konsequenz, dass die Aktiengesellschaft mehr bezahlen und der Vorstand mehr erhalten würde, als es der klaren Vereinbarung einer Abfindungszahlung aufgrund der Bruttomonatsgehälter entspräche.

Praxistipps und Hinweise

Wenn Sie als Dienstgeber die Generalbereinigungsklausel analog wie im Streitfall („sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis sind bereinigt“) formulieren, dann schließt diese Klausel zwar aus

  • dass Sie nachträglich arbeitsrechtliche Forderungen aus dem beendeten Dienstverhältnis (zB Rückforderung zuviel ausbezahlter Entgelte [Prämien, Provisionen etc]) gegenüber dem ausgeschiedenen Dienstnehmer durchsetzen können;
  • dass der Dienstnehmer nachträglich arbeitsrechtliche Forderungen aus dem beendeten Dienstverhältnis (zB Nachforderung von Überstunden, Reisespesen etc]) gegenüber Ihnen, dem Dienstgeber durchsetzen können;
  • ABER NICHT, dass Sie als Dienstgeber Lohnsteuernachzahlungen anlässlich einer G P L A ? wenn Sie dem ausgeschiedenen Dienstnehmer die Möglichkeit geben, dem GPLA-Prüfer auch seine Rechtsansicht mitzuteilen (= Wahrung der Interessen des Dienstnehmers) ? vom ausgeschiedenen Dienstnehmer rückfordern.

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